Führerschein Umtausch
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind bereits auf 15 Jahre befristet. Ältere Führerscheine müssen umgetauscht werden. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - ebenfalls auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden, es sei denn, Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild.
Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch grundsätzlich nicht verbunden.
Sie können Ihren Führerschein jederzeit umtauschen, wenn sich z. B. Daten verändern (Nachname, Sehhilfe etc.). Im Rahmen des gesetzlichen Pflichtumtausches wird empfohlen, den Führerschein erst zur empfohlenen Pflicht umzutauschen, da der Führerschein ab dem Zeitpunkt der Neuausstellung auf 15 Jahre befristet wird.
Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind bereits auf 15 Jahre befristet. Ältere Führerscheine müssen umgetauscht werden. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - ebenfalls auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden, es sei denn, Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild.
Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch grundsätzlich nicht verbunden.
Sie können Ihren Führerschein jederzeit umtauschen, wenn sich z. B. Daten verändern (Nachname, Sehhilfe etc.). Im Rahmen des gesetzlichen Pflichtumtausches wird empfohlen, den Führerschein erst zur empfohlenen Pflicht umzutauschen, da der Führerschein ab dem Zeitpunkt der Neuausstellung auf 15 Jahre befristet wird.
Kurztext
- Führerschein Umtausch
- Sie können Ihren Führerschein jederzeit umtauschen, wenn sich z.B. Daten verändern (Nachname, Sehhilfe etc.).
- Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet.
- Ist die Gültigkeit abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen.
- Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, sind bis zu einem bestimmten Stichtag in ein aktuelles Führerschein-Modell umzutauschen.
- Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Zum Umtausch werden immer folgende Unterlagen benötigt:
- der derzeitige Führerschein
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass zur Legitimation
- ein biometrisches Passfoto
- Ihre Unterschrift mit schwarzem Stift auf weißem Papier. Diese Unterschrift erscheint auf Ihrem zukünftigen EU-Kartenführerschein.
Darüber hinaus können folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Wenn Sie in Landwirtschaft oder Forstwirtschaft tätig sind und die Klasse T in Ihren EU-Kartenführerschein eintragen lassen wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung über Ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft. Bitte beachten Sie, dass die Eintragung der Klasse T nicht nachträglich stattfinden kann.
- Es gibt die Möglichkeit, eine Sehhilfe ein- oder austragen zu lassen. Wenn Sie eine Sehhilfe austragen lassen möchten, benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Augenarztes.
- Mit der Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt die Berechtigung, mit der früheren Fahrerlaubnisklasse 2 LKW über 7,5 Tonnen beziehungsweise mit der früheren Fahrerlaubnisklasse 3 Fahrzeugkombinationen aus LKW und Anhänger mit über 12 Tonnen zu führen. Wenn Sie diese Fahrzeuge weiterhin fahren möchten, sind weitere Nachweise (ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten) erforderlich.
Zum Umtausch werden immer folgende Unterlagen benötigt:
- der derzeitige Führerschein
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass zur Legitimation
- ein biometrisches Passfoto
- Ihre Unterschrift mit schwarzem Stift auf weißem Papier. Diese Unterschrift erscheint auf Ihrem zukünftigen EU-Kartenführerschein.
Darüber hinaus können folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Wenn Sie in Landwirtschaft oder Forstwirtschaft tätig sind und die Klasse T in Ihren EU-Kartenführerschein eintragen lassen wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung über Ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft. Bitte beachten Sie, dass die Eintragung der Klasse T nicht nachträglich stattfinden kann.
- Es gibt die Möglichkeit, eine Sehhilfe ein- oder austragen zu lassen. Wenn Sie eine Sehhilfe austragen lassen möchten, benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Augenarztes.
- Mit der Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt die Berechtigung, mit der früheren Fahrerlaubnisklasse 2 LKW über 7,5 Tonnen beziehungsweise mit der früheren Fahrerlaubnisklasse 3 Fahrzeugkombinationen aus LKW und Anhänger mit über 12 Tonnen zu führen. Wenn Sie diese Fahrzeuge weiterhin fahren möchten, sind weitere Nachweise (ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten) erforderlich.
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Führerschein bei der Straßenverkehrsbehörde Ihres Wohnortes umtauschen. In einigen Kreisen und kreisfreien Städten stehen Online-Antragsmöglichkeiten bereit. Hier können Sie die benötigten Daten angeben, Nachweise hochladen und die Leistung online bezahlen. Der neue Führerschein muss persönlich abgeholt werden.
Sie können Ihren Führerschein bei der Straßenverkehrsbehörde Ihres Wohnortes umtauschen. In einigen Kreisen und kreisfreien Städten stehen Online-Antragsmöglichkeiten bereit. Hier können Sie die benötigten Daten angeben, Nachweise hochladen und die Leistung online bezahlen. Der neue Führerschein muss persönlich abgeholt werden.
Fristen
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Umstellung Ihres bisherigen Führerscheins auf die neuen Klassen bleiben Ihnen bis auf die folgenden Ausnahmefälle alle zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Berechtigungen erhalten.
Eine Ausnahme bildet der Führerschein der Klasse T, der zum Fahren von Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h berechtigt. Sie erhalten die Klasse T nur, wenn Sie bescheinigen können, dass Sie in der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft tätig sind. Die Eintragung der Klasse T ist nur einmalig möglich: wenn der derzeitige Führerschein in einen EU-Führerschein umgetauscht wurde, besteht diese Möglichkeit nicht mehr.
Des Weiteren erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres die Berechtigung, mit der früheren Klasse 2 (LKW) Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen sowie Kombinationen aus solchen Kraftfahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm zu führen. Ebenso erlischt zu diesem Zeitpunkt die Berechtigung mit der früheren Klasse 3 (PKW), Kombinationen aus Kraftfahrzeugen bis 7,5 Tonnen und einem Anhänger über 12 Tonnen zu führen.
Wenn Sie die Fahrerlaubnisklasse 2 oder 3 (erteilt vor dem 01.01.1999) besitzen, erhalten Sie die Klassen C1 und C1E ohne Befristung. Ansonsten sind diese auf 5 Jahre befristet und können verlängert werden, wenn Sie die gesundheitliche Eignung nachweisen (ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten). Zusätzlich können Sie im Rahmen des Umtausches die Eintragung der Klassen C / CE beziehungsweise CE 79 beantragen. Wenn Sie die Fahrerlaubnisklasse 2 oder 3 (erteilt vor dem 01.01.1999) besitzen, werden diese automatisch erteilt, sofern Sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres können Sie diese Klassen erhalten, wenn Sie die gesundheitliche Eignung nachweisen.
Die Gegenüberstellung der alten und neuen Fahrerlaubnisklassen entnehmen Sie bitte den gesetzlichen Regelungen gemäß Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung.
Bei der Umstellung Ihres bisherigen Führerscheins auf die neuen Klassen bleiben Ihnen bis auf die folgenden Ausnahmefälle alle zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Berechtigungen erhalten.
Eine Ausnahme bildet der Führerschein der Klasse T, der zum Fahren von Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h berechtigt. Sie erhalten die Klasse T nur, wenn Sie bescheinigen können, dass Sie in der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft tätig sind. Die Eintragung der Klasse T ist nur einmalig möglich: wenn der derzeitige Führerschein in einen EU-Führerschein umgetauscht wurde, besteht diese Möglichkeit nicht mehr.
Des Weiteren erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres die Berechtigung, mit der früheren Klasse 2 (LKW) Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen sowie Kombinationen aus solchen Kraftfahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm zu führen. Ebenso erlischt zu diesem Zeitpunkt die Berechtigung mit der früheren Klasse 3 (PKW), Kombinationen aus Kraftfahrzeugen bis 7,5 Tonnen und einem Anhänger über 12 Tonnen zu führen.
Wenn Sie die Fahrerlaubnisklasse 2 oder 3 (erteilt vor dem 01.01.1999) besitzen, erhalten Sie die Klassen C1 und C1E ohne Befristung. Ansonsten sind diese auf 5 Jahre befristet und können verlängert werden, wenn Sie die gesundheitliche Eignung nachweisen (ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten). Zusätzlich können Sie im Rahmen des Umtausches die Eintragung der Klassen C / CE beziehungsweise CE 79 beantragen. Wenn Sie die Fahrerlaubnisklasse 2 oder 3 (erteilt vor dem 01.01.1999) besitzen, werden diese automatisch erteilt, sofern Sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres können Sie diese Klassen erhalten, wenn Sie die gesundheitliche Eignung nachweisen.
Die Gegenüberstellung der alten und neuen Fahrerlaubnisklassen entnehmen Sie bitte den gesetzlichen Regelungen gemäß Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 27. Juni 2022