Hundesteuer
Was ist die Hundesteuer?
Grundsätzlich muss jeder Hundehalter und jede Hundehalterin für seinen oder ihren Vierbeiner Steuern zahlen. Hundesteuern dienen dazu, die Haltung von Hunden in einer Stadt zu regulieren und die damit verbundenen öffentlichen Kosten abzudecken.
In Bocholt wird die Höhe der Hundesteuer gestaffelt nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Hunde erhoben. Die Erhebung der Steuer ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern hilft auch dabei, verantwortungsvolle Hundehaltung zu fördern. Zudem fließen die Einnahmen aus der Hundesteuer in wichtige städtische Projekte, darunter die Pflege und Instandhaltung von öffentlichen Grünflächen und Hundespielplätzen.
Durch die Hundesteuer trägt jeder Hundehalter einen fairen Anteil zur Gemeinschaft bei und hilft, ein sauberes und sicheres Stadtumfeld zu schaffen. Erkundigen Sie sich auf dieser Seite über die genauen Regelungen zur Hundesteuer in Bocholt und erfahren Sie, wie Sie möglichen Steuerermäßigungen oder -befreiungen in Anspruch nehmen können.
Wie hoch ist die Hundesteuer in Bocholt?
Die Höhe der Hundesteuer richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Hunden. Die Hundesteuer wird quartalsweise erhoben.
Anzahl der Hunde | Jährliche Steuerlast | Gesamte Steuerlast |
---|---|---|
1 Hund | 84 Euro | 84 Euro |
2 Hunde | 108 Euro | 216 Euro |
3 Hunde | 126 Euro | 378 Euro |
4 Hunde | 126 Euro | 504 Euro |
X Hunde | 126 Euro | x * 126 Euro |
Berechnungsbeispiel:
Wenn ein Ehemann und eine Ehefrau jeweils einen Hund halten, müssen 108 Euro pro Hund pro Jahr bezahlt werden.
Infos zu Steuerermäßigungen und -befreiungen
Unter bestimmten Voraussetzungen, kann für einen Hund eine Steuerermäßigung bzw. eine Steuerbefreiung beantragt werden.
Voraussetzung für eine Steuerermäßigung:
- Hunde zur Bewachung von Gebäuden oder landwirtschaftlichen Anwesen
- Jagdhunde
- Hunde von Beziehern von Bürgergeld, Sozialhilfe (oder Personen deren Einkommen dem aktuellen Sozialhilfesatz entspricht)
- sowie Beziehern von Leistungen nach dem aktuellen Asylbewerberleistungsgesetzt
Voraussetzung für eine Steuerbefreiung:
- Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen BL oder H, sowie für Taube Personen
- Schulhunde
- Assistenzhunde
- Melde-, Sanitäts- und Schutzhunde
- Hunde Beauftragter Feld- Forstaufseher zum Zwecke des Jagdschutzes
Auskünfte und Details zu Steuerermäßigungen/-befreiungen erhalten Sie im Fachbereich Finanzen und Beteiligung, Geschäftsbereich Forderungsmanagement oder entnehmen Sie der aktuellen Hundesteuersatzung.